AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen Hartmann Wohnmobile (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

 

1. Vertragsgegenstand

 

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Wohnmobils des Vermieters. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

 

1.2 Online-Vermietung

Auf unserer Internetseite haben unsere Besucher die Möglichkeit, online ein Wohnmobil zu buchen. Dies erfolgt mittels eines Onlinebuchungssystems. Hierzu benutzen wir das von Rentingforce zur Verfügung gestellte System.

 

2. Mindestalter des Mieters, Führerschein

 

Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 24. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die Fahrzeugklasse gültigen Führerscheins sein, z. B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Die Vorlage des Führerscheins vom Mieter bzw. dem/den Fahrer/Fahrern bei der Anmietung ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

 

3. Mietpreis, Extras, Freikilometer

 

3.1 Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Fährgebühren sowie Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Der Kraftstofftank des Wohnmobils ist gleich voll wie bei der Übergabe abzugeben. Andernfalls wird eine Spritpauschale von 100 Euro berechnet. ACHTUNG: Unsere Wohnmobile vertragen keinen Biodiesel! Durch den Mietpreis abgegolten sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.

 

3.2 Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 149 Euro an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges (volle Gasflasche etc.) sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.

 

3.3 Pro Miettag sind 250 gefahrene Kilometer frei. Gefahrene Mehrkilometer werden mit 0,50 Euro/km abgerechnet und mit der Kaution verrechnet. Ab 14 Miettagen sind die Kilometer frei.

 

4. Versicherungsschutz

 

4.1 Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis max. 8 Mio. Euro.

 

4.2 Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 2.500 Euro pro Schadenfall.  

 

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen

 

Nach Erhalt des Mietvertrages ist innerhalb von sieben Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung von 30% des Mietpreises auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens bei Übernahme des Fahrzeuges in bar zu entrichten oder mindestens fünf Werktage vor Übernahme auf das Konto des Vermieters zu überweisen.

 

6. Rücktritt und Umbuchung

 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter aber ein vertragliches Rücktrittsrecht ein. Die dabei anfallenden Stornogebühren im Einzelnen:

 

# 30% des Mietpreises  60 und mehr Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn

 

# 50% des Mietpreises 59  – 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn

 

# 80% des Mietpreises 29  – 7 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn

 

# 95% des Mietpreises 6    2 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn

 

# 100% des Mietpreises 1 Tag vor oder am Tag des vereinbarten Mietbeginns

 

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabholung des gemieteten Fahrzeuges gilt als Rücktritt.

 

Bei Rücktritt vom Mietvertrag besteht die Möglichkeit für den Mieter, für eine adäquate Ersatzvermietung in Übereinstimmung mit dem Vermieter zu sorgen. Damit entfallen die Stornogebühren.

 

7. Kaution

 

Die Kaution in Höhe von 1.500 Euro muss vor der Abholung des Fahrzeuges überwiesen werden. Bei der Übergabe ist ein dementsprechender Überweisungsbeleg vorzuzeigen. Ansonsten kann keine Übergabe erfolgen. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietvertragsabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Innenreinigung, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadenereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis des Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.

 

8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe

 

8.1 Das Fahrzeug ist zum jeweils vereinbarten Termin mit Beachtung der Uhrzeit beim Vermieter zu übernehmen und abzugeben.

 

8.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

 

8.3 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

8.4 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges die Toilette nicht geleert und gereinigt, wird eine Pauschale von 100 Euro fällig. Hat der Mieter den Abwassertank nicht geleert, wird eine Pauschale von 40 Euro fällig.

 

8.5 Wir vermieten ausschließlich Nichtraucherfahrzeuge. Wurde im Fahrzeug geraucht, berechnen wir eine Reinigungspauschale von 200 Euro. Riecht das Fahrzeug extrem verraucht und muss daher komplett gereinigt werden, werden die entsprechenden Kosten an den Mieter weitergegeben. Das Gleiche gilt, falls das Fahrzeug innen nicht gereinigt zurückgegeben wird. Ebenso werden die evtl. Ausfallkosten und Schadenersatzansprüche von Nachmietern, falls das Fahrzeug durch die Reinigung bzw. durch Reparatur nicht rechtzeitig übergeben werden kann, an den Mieter weitergegeben.

 

8.6 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

8.7 Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs (siehe Rückgabezeitpunkt im Mietvertrag) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer Überziehung von 1 Stunde den Tagespreis für jeden weiteren Tag. Die anfallenden Mehraufwendungen des Vermieters sowie Schadenersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugübergabe werden an den Mieter weitergegeben.

 

8.8 Rückgaben des Fahrzeugs vor der vereinbarten Rückgabezeit haben keine Verringerung der Miete zur Folge.

 

8.9 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch Reparaturen eingeschränkt oder unmöglich wird, trägt der Mieter die Schadenersatzansprüche des Vermieters sowie der Nachmieter.

 

10. Obliegenheiten des Mieters

 

10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Fahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekanntzugeben und von diesen Kopien des Führerscheins und des Personalausweises zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln der Fahrer sowie für sein eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist.

 

10.2 Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden

 

- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests

 

- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gefährlichen

  Stoffen

 

- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten

 

- zur Weitervermietung oder Leihe

 

- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum

  Befahren vorgesehenen Gelände

 

10.3 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.

 

10.4 Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 Euro ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Darüber hinaus dürfen Reparaturen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch anfallenden und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden verantwortlich ist und somit haftet.

 

10.5 Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten.

 

10.6 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern, Klebefolien zu versehen oder die vorhandenen zu entfernen.

 

10.7 Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

 

11. Verhalten bei Unfall oder Schadenfall

 

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Das gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- und Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer und die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen.

 

12. Haftung des Vermieters

 

12.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter bei Sach- und Vermögensschäden nicht, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, insbesondere wenn dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.

 

12.2. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht. Steht kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, wird der Mietvertrag aufgelöst und der Mieter erhält seine geleistete Anzahlung zurück.

 

12.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an auf dem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeugen der Mieter.

 

13. Haftung des Mieters

 

13.1 Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite, Länge) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen, für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer 9), im Fall einer nicht vertragsmäßigen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges (insbesondere Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadenfall gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe.

 

13.2 Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadenereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenhöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeuges notwendig sind, Mietausfallkosten und ggf. Schadenersatzkosten der Nachmieter eingeschlossen.

 

13.3 Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzgl. Restwerts. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

13.4 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt.

 

13.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie beruhen auf Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide werden an den Mieter weitergeleitet.

 

13.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner

 

13.7 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

 

13.8 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet hat, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

 

13.9 Im Schadenfall haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von maximal 2.500 Euro

 

14. Verarbeitung und Nutzung von Vertragsdaten

 

14.1 Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

14.2 Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben bei der Anmietung, Vorlage falscher Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeuges, bei Nichtmitteilung eines Schadens, bei Verkehrsverstößen etc.

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters

 

15.2 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

15.3 Ist der Mieter ein Unternehmer im Sinne von §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

15.4 Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen, mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

 

 

Stand: 20.10.2023

 

 

 

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Wohnmobile sind gerne nach Absprache auch außerhalb der Bürozeiten zu besichtigen.

 

 

 

 

 

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